Weitere Entscheidung unten: FG Düsseldorf, 23.03.2004

Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99 E   

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https://dejure.org/2004,11165
FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99 E (https://dejure.org/2004,11165)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2004 - 16 K 4780/99 E (https://dejure.org/2004,11165)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. März 2004 - 16 K 4780/99 E (https://dejure.org/2004,11165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung; Unbedingte Veräußerungsabsicht; Wechsel der Gewinnermittlungsart; Übergangsgewinn; Bilanzzusammenhang; AfA auf Umlaufvermögen - Keine Unterstellung des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Bestreiten eines gewerblichen ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Unterstellung des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei Bestreiten eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit bei der Veräußerung von Grundstücken; Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    Die Kläger verweisen zur Begründung ihrer Ansicht, mit der Veräußerung lediglich zweier Objekte sei kein gewerblicher Grundstückshandel betrieben worden, auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.12.2001 GrS 1/98 (BStBl II 2002, 291 ).

    Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , unter C. vor I.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 , unter C. I., und in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , unter C. II.; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242 , BStBl II 1998, 346 , unter II. 2.).

    Die Drei-Objekt-Grenze stellt keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit dar (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 unter C. III. 5.).

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann auch dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 beispielhaft angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt.

    Der Beschluss des großen Senats vom 10.12.2001 GrS 1/98 wurde seinerzeit in Heft 9 des Bundessteuerblattes vom 31.5.2002 (vor der ersten mündlichen Verhandlung) veröffentlicht.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    Hat der Veräußerer mehr als 3 Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.), auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war.

    Werden innerhalb dieses engen zeitlichen Zusammenhangs mindestens 4 Objekte veräußert, so ist regelmäßig, ohne dass weitere besondere Umstände (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich) vorliegen müssen, von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    Folge man den Ausführungen des X. Senates (BStBl II 1996, 303 - Supermarkt- und BStBl II 1998, 346 - Mehrfamilienhaus), nehme eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund bedingter Veräußerungsabsicht an und betrachte die Klägerin als produzierende Unternehmerin, so hätte die gewerbliche Tätigkeit bereits mit Abschluss des Kaufvertrages begonnen, da die bedingte Veräußerungsabsicht die Vermutung zulasse, dass die Verkaufsabsicht bereits von Anfang an vorgelegen habe.

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 , unter C. I., und in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , unter C. II.; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242 , BStBl II 1998, 346 , unter II. 2.).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    Damit wurde letztendlich der Verwendungszweck der ursprünglich betrieblich veranlassten Darlehen geändert (Umwidmung zwecks Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen/Spekulationsgewinnen) mit der Folge, dass zukünftiger Zinsaufwand entsprechend den höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen (BFH- Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526 , BStBl II 1999, 209 ) bei den gewerblichen Einkünften keine Betriebsausgabe mehr darstellt.
  • BFH, 28.07.2000 - III B 66/97

    Begründungsmangel des Urteils; formeller Bilanzenzusammenhang

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    Nach den im Streitfall wegen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG anwendbaren Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist aber in den Fällen, in denen eine Berichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen , in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158 ).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 , unter C. I., und in BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , unter C. II.; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242 , BStBl II 1998, 346 , unter II. 2.).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei nach außen --etwa gegenüber dem FA-- bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert hat (BFH-Urteil vom 18.September 2002, X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423 ; ebenso eine unbedingte Veräußerungsabsicht bei Verkaufsbemühungen bejahend auch BFH-Urteil vom 11.März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 ).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    Folge man den Ausführungen des X. Senates (BStBl II 1996, 303 - Supermarkt- und BStBl II 1998, 346 - Mehrfamilienhaus), nehme eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund bedingter Veräußerungsabsicht an und betrachte die Klägerin als produzierende Unternehmerin, so hätte die gewerbliche Tätigkeit bereits mit Abschluss des Kaufvertrages begonnen, da die bedingte Veräußerungsabsicht die Vermutung zulasse, dass die Verkaufsabsicht bereits von Anfang an vorgelegen habe.
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei nach außen --etwa gegenüber dem FA-- bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert hat (BFH-Urteil vom 18.September 2002, X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423 ; ebenso eine unbedingte Veräußerungsabsicht bei Verkaufsbemühungen bejahend auch BFH-Urteil vom 11.März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 ).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 40/94

    Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99
    aa) In Fällen eines gewerblichen Grundstückshandels, der vom Steuerpflichtigen, wie hier, bestritten wird, darf eine vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart nicht unterstellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403 m.w.N.).
  • BFH, 16.07.2003 - X B 7/03

    Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze

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FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99 E (https://dejure.org/2004,20857)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2004 - 16 K 4780/99 E (https://dejure.org/2004,20857)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. März 2004 - 16 K 4780/99 E (https://dejure.org/2004,20857)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Die Kläger verweisen zur Begründung ihrer Ansicht, mit der Veräußerung lediglich zweier Objekte sei kein gewerblicher Grundstückshandel betrieben worden, auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ( BFH ) vom 10.12.2001 GrS 1/98 ( BStBl II 2002, 291 ).

    Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. vor I.).

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

    Die Drei-Objekt-Grenze stellt keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit dar ( vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 unter C. III. 5.).

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann auch dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht angenommen werden, wenn keiner der vom Großen Senat in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 beispielhaft angesprochenen Ausnahmefälle vorliegt.

    Der Beschluss des großen Senats vom 10.12.2001 GrS 1/98 wurde seinerzeit in Heft 9 des Bundessteuerblattes vom 31.5.2002 ( vor der ersten mündlichen Verhandlung ) veröffentlicht.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Hat der Veräußerer mehr als 3 Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.), auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war.

    Werden innerhalb dieses engen zeitlichen Zusammenhangs mindestens 4 Objekte veräußert, so ist regelmäßig, ohne dass weitere besondere Umstände (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich) vorliegen müssen, von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Folge man den Ausführungen des X. Senates ( BStBl II 1996, 303- Supermarkt- und BStBl II 1998, 346- Mehrfamilienhaus ), nehme eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund bedingter Veräußerungsabsicht an und betrachte die Klägerin als produzierende Unternehmerin, so hätte die gewerbliche Tätigkeit bereits mit Abschluss des Kaufvertrages begonnen, da die bedingte Veräußerungsabsicht die Vermutung zulasse, dass die Verkaufsabsicht bereits von Anfang an vorgelegen habe.

    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Damit wurde letztendlich der Verwendungszweck der ursprünglich betrieblich veranlassten Darlehen geändert ( Umwidmung zwecks Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen/Spekulationsgewinnen ) mit der Folge, dass zukünftiger Zinsaufwand entsprechend den höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen ( BFH- Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 5/96, BFHE 186, 526, BStBl II 1999, 209 ) bei den gewerblichen Einkünften keine Betriebsausgabe mehr darstellt.
  • BFH, 28.07.2000 - III B 66/97

    Begründungsmangel des Urteils; formeller Bilanzenzusammenhang

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Nach den im Streitfall wegen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG anwendbaren Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs ist aber in den Fällen, in denen eine Berichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen , in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist ( ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158 ).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. I., und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.; BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346, unter II. 2.).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei nach außen --etwa gegenüber dem FA-- bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert hat ( BFH-Urteil vom 18.September 2002, X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; ebenso eine unbedingte Veräußerungsabsicht bei Verkaufsbemühungen bejahend auch BFH-Urteil vom 11.März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 ).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Folge man den Ausführungen des X. Senates ( BStBl II 1996, 303- Supermarkt- und BStBl II 1998, 346- Mehrfamilienhaus ), nehme eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund bedingter Veräußerungsabsicht an und betrachte die Klägerin als produzierende Unternehmerin, so hätte die gewerbliche Tätigkeit bereits mit Abschluss des Kaufvertrages begonnen, da die bedingte Veräußerungsabsicht die Vermutung zulasse, dass die Verkaufsabsicht bereits von Anfang an vorgelegen habe.
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    Dies gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige eine solche unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei nach außen --etwa gegenüber dem FA-- bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert hat ( BFH-Urteil vom 18.September 2002, X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 ; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 X B 7/03, BFH/NV 2003, 1423; ebenso eine unbedingte Veräußerungsabsicht bei Verkaufsbemühungen bejahend auch BFH-Urteil vom 11.März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 ).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 40/94

    Gewinnermittlung bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
    aa) In Fällen eines gewerblichen Grundstückshandels, der vom Steuerpflichtigen, wie hier, bestritten wird, darf eine vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart nicht unterstellt werden ( vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 40/94, BFH/NV 1997, 403 m.w.N. ).
  • BFH, 16.07.2003 - X B 7/03

    Gewerblicher Grundstückshandel, 3-Objekt-Grenze

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